§ 71 § 71Verwaltungsdienstzulage für Elementarpädagogen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Den Elementarpädagogen gebührt die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 28c. Sie entspricht bei Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K der den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklassen III bis V jeweils gebührenden Verwaltungsdienstzulage.
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