§ 71 § 71Verwaltungsdienstzulage für Elementarpädagogen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Den Elementarpädagogen gebührt die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 28c. Sie entspricht bei Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K der den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklassen III bis V jeweils gebührenden Verwaltungsdienstzulage.
Rückverweise
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 72 § 72Dienstzulage für Kindergartenleitung
…1) Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage (§ 71) eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Abs. 2). (2) Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.…