(1) Der Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen. Bei der Feststellung dieses Stellenplanes ist der Gemeinderat an folgende Richtlinien gebunden:
a) die Anzahl der Planstellen hat sich auf den zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendigen Umfang zu beschränken;
b) die Bewertung der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen hat nach dem notwendigen Bedarf nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen unter Beachtung der Ernennungserfordernisse des § 6 und der §§ 27 und 28 sowie unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 2 zu erfolgen. Über die für die Landesbeamten geltenden Grundsätze der Bewertung gleichartiger Planstellen in den Stellenplänen des Landes darf bei der Bewertung der einzelnen Planstellen nicht hinausgegangen werden. Die Planstellen sind gleichzeitig nach Gehaltsklassen und Stellenwerten nach den Vorgaben der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung zu bewerten.
(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn
1. dies zur Gewährleistung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung erforderlich ist und
2. aufgrund der von den Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben und der für diese Aufgaben geschaffenen Organisationen und Strukturen in den Gemeinden Bezugsgrößen für Beschäftigungsobergrenzen sachlich begründbar sind.
In den Beschäftigungsrahmenplänen sind für einzelne Gruppen von Gemeinden, gegliedert nach Einwohnerzahlen, Gemeindefläche und unter Bedachtnahme auf verwaltungsorganisatorische und wirtschaftliche Strukturen, zentralörtliche Funktionen und Zweitwohnsitze, Beschäftigungsobergrenzen für Gemeindebedienstete festzulegen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindeverbände. § 5 Abs. 3a und 3b des K-GMG gelten sinngemäß.
(3) Der Entwurf des Stellenplanes ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
(4) Der Stellenplan bildet die Grundlage für die Besetzung der Planstellen im Verwaltungsjahr.
(5) Ergibt sich während des Verwaltungsjahres ein weiterer notwendiger und dauernder Bedarf an Dienstkräften, so hat der Gemeinderat den Stellenplan auch während des Jahres zu ändern. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
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