(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge (Abs. 2) und Sonderzahlungen (Abs. 3).
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Zulage nach § 11 Abs. 5, Ergänzungszulage).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist § 178 K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
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