(1) Als besondere Ernennungserfordernisse gelten die besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des K-DRG 1994 mit den in Abs. 2 und 3 angeführten Abweichungen.
(2) Als besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P1 und P2 gelten die Erlernung eines Lehrberufes und die überwiegende Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf. Z 3.3 der Anlage 1 des K-DRG 1994 gilt sinngemäß. Für die Ernennung in die Dienstklasse V in den Verwendungsgruppen P1 und P2 ist die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf und die Verwendung im erlernten Lehrberuf nachzuweisen. Die Ablegung der Meisterprüfung kann durch die Ablegung der Dienstprüfung für den Technischen Fachdienst nach der Verordnung der Landesregierung betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, LGBl. Nr. 48/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2002, ersetzt werden.
(3) Abweichend von Z 9.2.2 der Anlage 1 des K-DRG 1994 sind Bedienstete der Verwendungsgruppe P5 nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P4 zu überstellen. Ergänzend zu Z 8 der Anlage 1 des K-DRG 1994 sind Bedienstete der Verwendungsgruppe P4 nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P3 zu überstellen. Ein Bediensteter, der nach den Vorschriften des ersten Satzes überstellt worden ist, darf nicht auch nach den Vorschriften des zweiten Satzes überstellt werden.
(4) Die Gewährung einer Nachsicht von den besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen ist ausgeschlossen. § 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
(5) Der Bürgermeister hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
a) an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
b) an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen.
(6) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
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