(1) Der Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindemitarbeiterinnen für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Nicht aufzunehmen in den Stellenplan sind
a) Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis die Dauer von acht Monaten nicht überschreitet,
b) Gemeindemitarbeiterinnen, die fallweise verwendet werden,
c) Gemeindemitarbeiterinnen, die im Rahmen von Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten aufgenommen werden,
d) Gemeindemitarbeiterinnen, die nach erfolgreich absolvierter Lehrabschlussprüfung und Beendigung des Lehrverhältnisses in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses, und
e) Ferialarbeiterinnen.n.
(2) Bei der Feststellung dieses Stellenplanes hat der Gemeinderat
a) die Anzahl der Planstellen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf den zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendigen Umfang zu beschränken,
b) die Bewertung der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen nach Gehaltsklassen und Stellenwert nach den Vorgaben der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung vorzunehmen,
c) die Festlegungen des Beschäftigungsrahmenplans (Abs. 3) einzuhalten
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn
1. dies zur Gewährleistung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung erforderlich ist und
2. aufgrund der von den Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben und der für diese Aufgaben geschaffenen Organisationen und Strukturen in den Gemeinden Bezugsgrößen für Beschäftigungsobergrenzen sachlich begründbar sind.
In den Beschäftigungsrahmenplänen sind für einzelne Gruppen von Gemeinden, gegliedert nach Einwohnerzahlen, Gemeindefläche und unter Bedachtnahme auf verwaltungsorganisatorische und wirtschaftliche Strukturen, zentralörtliche Funktionen und Zweitwohnsitze, Beschäftigungsobergrenzen für Gemeindemitarbeiterinnen festzulegen. Bedienstete iSd Abs. 1 lit. a sind nicht auf die Beschäftigungsobergrenzen anzurechnen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindeverbände.
(3a) Die Landesregierung darf einer Gemeinde, welche die Beschäftigungsobergrenze des maßgeblichen Beschäftigungsrahmenplanes überschreitet, auf Antrag der Gemeinde eine befristete Genehmigung zur Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze unter Berücksichtigung der in Abs. 3 zweiter Satz angeführter Kriterien erteilen, wenn
1. die Beschäftigung der Gemeindemitarbeiterinnen im öffentlichen Interesse gelegen ist,
2. die Beschäftigung keine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde nach sich zieht,
3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gewahrt sind, insbesondere wenn die Leistungen der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen, und
4. die Gemeinde den Personalstand innerhalb einer von der Landesregierung festzusetzenden Frist und nach Maßgabe eines von der Gemeinde vorzulegenden Personalkonzepts, aus dem sich die Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze innerhalb der nächsten fünf Jahre ergibt, an die Beschäftigungsobergrenze anpasst.
(3b) Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze des maßgeblichen Beschäftigungsrahmenplanes überschreitet, bedarf jede Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einer Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze nach Maßgabe des vorgelegten Personalkonzeptes innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht gewährleistet ist.
(3c) Wird aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (§ 81 Abs. 4) die Beschäftigungsobergrenze des jeweiligen Beschäftigungsrahmenplans überschritten, bedarf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde keiner Genehmigung der Landesregierung. Diese Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des Abs. 3b ist nur so lange gültig bis der jeweilige Beschäftigungsrahmenplan (Abs. 3) an die Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung angepasst worden ist.
(4) Bei jeder Änderung des Stellenplanes ist der Entwurf mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
(5) Ergibt sich während des Verwaltungsjahres ein weiterer notwendiger und dauernder Bedarf an Gemeindemitarbeiterinnen oder an einer Neubewertung von Planstellen, so hat der Gemeinderat den Stellenplan auch während des Jahres zu ändern. Die vorhergehenden Bestimmungen gelten sinngemäß.
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