(1) Die Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Abs. 2). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
(2) Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
a) 1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen;
b) 0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen;
c) 0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe;
d) 1,6 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
(3) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
a) bis zu einschließlich 353 Euro 269 Euro;
b) von 354 bis zu 460 Euro 244 Euro;
c) von 461 bis zu 574 Euro 216 Euro;
d) von 575 bis zu 685 Euro 188 Euro;
e) von 686 bis zu 793 Euro 159 Euro;
f) von 794 bis zu 903 Euro 131 Euro;
g) von 904 bis zu 1.043 Euro 108 Euro;
h) von 1.044 bis zu 1.143,50 Euro 60 Euro.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.
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