ANM: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBL Nr 10/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
(2) Die Neufestsetzung des gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 K-FFG hat bis zum 31. Jänner 2002 zu erfolgen.
Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 139/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf nach dem 31. Dezember 1995 geborene Kinder anzuwenden.
(2) Die Neufestsetzung der Beträge nach § 6 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 1 K-FFG hat erstmals bis zum 31. Jänner 2003 zu erfolgen.
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 67/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Laufende Leistungen sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Die Auszahlung des neu bemessenen Familienzuschusses hat ab dem dem Inkrafttreten folgenden zweiten Monatsersten zu erfolgen. Ist einem Förderungswerber aufgrund der Neubemessung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein höherer als der tatsächlich geleistete Familienzuschuss zu gewähren, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt sich aus Art. I dieses Gesetzes ein geringerer als der tatsächlich gewährte Familienzuschuss, findet keine Rückforderung statt.
(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausbezahlten Leistungen sind bei der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Art. I, nicht zu berücksichtigen.
(4) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35, sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABL. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44, umgesetzt.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(3) Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Art. I Z 4 (betreffend § 3 Abs. 5) für den im Schreiben nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten §§ 9 und 9a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, weiter. Erfolgt gemäß § 9a Abs. 1 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Land Kärnten über.
(3) Die gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 9 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I.
(4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 7 Abs. 6 lit. b K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.
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