(1) Die Landesregierung darf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.
(1a) Die Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach § 13a Abs. 3 und 4 und von den nach § 13a Abs. 3 maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.
(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2a) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1a, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:
a) Zentrales Melderegister,
b) AJ-Web (Dachverband der Sozialversicherungsträger),
c) Behördenportal des Arbeitsmarktservice,
d) Österreichisches Zentrales Vertretungsnetz,
e) PVP-GVS-Betreuungsinformation,
f) Transparenzportal,
g) FABIAN und GDV (Grunddatenverwaltung),
h) Datenbank zu Sozialhilfeleistungen des Landes,
i) Datenbank zur Verwaltung von Wohnbeihilfen des Landes.
(2b) Soweit Daten nach Abs. 2a ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
(2c) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(2d) Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben, soweit Daten nicht nach Abs. 2a ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Abs. 2c vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
(2b) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
(3) Die Landesregierung hat die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.
(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 1a sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach § 13a Abs. 11 zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach § 13a Abs. 10 sind personenbezogenen Daten zu löschen.
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