(1) Ein Familienzuschuss darf Förderungswerbern nur gewährt werden, wenn
a) das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) die Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben,
c) das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (§ 7 Abs. 2) im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der in § 6 normierten Grenzbeträge liegt,
d) die Förderungswerber für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben,
e) die Förderungswerber unter Verweis auf § 9a versichern, dass die Angaben und Nachweise richtig und vollständig erbracht werden und
f) für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes besteht,
g) die Förderungswerber das Kind überwiegend betreuen; bis zum Beweis des Gegenteils wird die überwiegende Betreuung des Kindes in jenem gemeinsamen Haushalt angenommen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) In besonders begründeten Härtefällen kann im Einzelfall eine Förderung auch dann gewährt werden, wenn das unversorgte Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch ein Bezug zwischen Elternteil und Kind gegeben ist. Die Bestimmungen über die Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens gelten sinngemäß.
Rückverweise
K-FFG · Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG
Anl. 1 Artikel XVI(LGBl Nr 10/2018)
…Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I. (4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis…
§ 9 § 9
…dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht…
§ 9a § 9a
…1) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten…