K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
2. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 23 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 29 § 29 Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (§ 28) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein und die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben.
(1a) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission Folge zu leisten.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen,
d) infolge eines Wechsels seines Dienstortes oder seiner Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären.
(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung (Abs. 3), mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben .
(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
§ 137a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 137a
…Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 14, 15a, 38 und 40 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§ 29 Abs. 3, 94 Abs. 5, 105 Abs. 3, 125 Abs. 2 und 126 Abs. 1 binnen sechs Wochen nach Vorlage…
Anl. 1
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2 ) Ernennungserfordernisse Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen ( § 4 Abs. 1 ) folgende besondere Ernennungserfordernisse zu erfüllen: 1. VERWENDUNGSGRUPPE A (Höherer Dienst) E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e: Allgemeine Best…
§ 42d § 42d Weisungsrecht
(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind a) Maßnahm…
§ 5 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 5 § 5 Prüfung
…Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. § 29 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung…
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