K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
7. Abschnitt Disziplinarrecht § 96 Dienstpflichtverletzungen
§ 114 § 114 Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung
(1) Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und § 40 finden keine Anwendung.
(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat das Amt der Landesregierung die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist.
(3) entfällt.
(4) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(5) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(6) Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Landesregierung unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine vorläufige Suspendierung, eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
§ 15a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 15a § 15a Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
…Gesamtdienstzeit aufweist. (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten Monats wirksam. (3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung…
§ 14 § 14 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
…wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. (6) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 nicht ein.…
§ 15b § 15b Korridorpension
…die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. (3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des…
§ 8 § 8 Ernennung im Dienstverhältnis
…Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung. (3) Die Ernennung des Beamten, über den eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 oder 2 verhängt worden ist oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird…
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