K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
2. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 23 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 28 § 28 Prüfungskommission
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Landesregierung
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen – nach Maßgabe der Prüfungsgebiete erforderlichen – Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Anl. 1 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
Anl. 1
…BGBl.Nr.102/1961, und b) überwiegende Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft 3.2.10 Pfleger an den psychiatrischen Außenstellen des Landes: Ernennungserfordernisse: a) Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 und b) überwiegende Verwendung als Pfleger 3.3 Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so…
§ 29 § 29 Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
…oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994 . (3) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben…
§ 42d § 42d Weisungsrecht
(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind a) Maßnahm…
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