K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
1. Abschnitt Dienstverhältnis § 3 Ernennung
§ 8 § 8 Ernennung im Dienstverhältnis
(1) Ernennung auf Planstellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung des Beamten, über den eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 oder 2 verhängt worden ist oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Maßnahme ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
(4) Ernennungen auf Planstellen einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, erfolgen befristet oder unbefristet nach den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes.
§ 79c K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 79c § 79c Frühkarenz
…den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften…
§ 287 § 287 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
…155 , 4. Journaldienstzulagen nach § 156 , 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157 , 6. Mehrleistungszulagen nach § 158 , 7. Erschwerniszulagen nach § 160 , 8. Gefahrenzulagen nach § 161. (1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, oder b…
§ 167 § 167 Pensionsbeitrag
…dessen Bezüge nach § 147 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten. (8) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag hat für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, neben den in Abs. 2 angeführten Bezugsbestandteilen folgende Nebengebühren…
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