§ 1 1. Abschnitt
In Kraft seit 01. September 1984
Up-to-date
Ziele dieses Gesetzes sind:
a) die Teilnahme der in Kärnten wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und durch die Arbeitsmarktstruktur oder durch sonstige Ursachen bedingte Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen oder zu vermeiden;
b) die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen;
c) die Weiterbildung der Bewohner Kärntens lebensbegleitend zu fördern, damit diese die Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels besser bewältigen können.
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