(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
a) eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden;
b) die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die in § 1 Abs. 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
c) die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Förderungswerbers sind entsprechend zu berücksichtigen;
d) auf Unterstützungen und Förderungen, die von anderen Seiten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
(2) Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
Rückverweise
K-AWFG · Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
§ 6 § 6Mitwirkung der Arbeiterkammer
… 1 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (§ 3) und die Förderungsgrundsätze (§ 4) entsprechend zu beachten.…
§ 1 1. Abschnitt
…Inhaltsverzeichnis § 1 Ziele des Gesetzes § 1a Bereiche der Förderung § 2 Förderungsmaßnahmen § 3 Förderungsrichtlinien § 4 Förderungsgrundsätze § 5 Arten der Förderung § 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer § 7 Anträge § 7a Datenschutzrechtliche Bestimmung § 8 Beirat § 9 Zusammensetzung des…