(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zielen des § 1 dienen, zu fördern.
(2) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, insbesondere
a) eine Weiterbildungsstrategie für Kärnten zu formulieren und daraus kurz-, mittel- und langfristige Fördermaßnahmen abzuleiten sowie diese Strategie und die Fördermaßnahmen laufend zu evaluieren;
b) ein regionales strategisches Weiterbildungsmanagement einzurichten;
c) die Grundlagen für einen Erfahrungsaustausch und eine Zusammenarbeit von Anbietern und Trägern der Weiterbildung in Kärnten zu schaffen;
d) eine Plattform zur Ermittlung von Erfordernissen des lebensbegleitenden Lernens mit Anbietern und Trägern von Qualifizierungsmaßnahmen einzurichten;
e) Erhebungen, Untersuchungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die einem wirkungsorientierten Einsatz von Förderungen im Sinne der Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens dienen;
f) den Qualifikationsbedarf der Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitnehmer laufend zu ermitteln und ihn der Öffentlichkeit sowie den Anbietern und Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen bekanntzugeben;
g) eine dezentrale Beratung der Bevölkerung über Weiterbildungsangebote sicherzustellen.
Rückverweise
K-AWFG · Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
§ 1 1. Abschnitt
…Inhaltsverzeichnis § 1 Ziele des Gesetzes § 1a Bereiche der Förderung § 2 Förderungsmaßnahmen § 3 Förderungsrichtlinien § 4 Förderungsgrundsätze § 5 Arten der Förderung § 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer § 7 Anträge…