(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.
(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:
a) Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten;
b) Wohnkostenzuschüsse für Lehrlinge;
c) Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern;
d) Aufwandsentschädigung für Besucher berufsbildender und berufsfortbildender Veranstaltungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen;
e) Förderung bedürftiger Arbeitnehmerfamilien;
f) Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung im Arbeitnehmerbereich;
g) Beihilfen zu Aufwendungen bei der Wohnraumbeschaffung;
h) Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmerorganisationen;
i) Beihilfen für Arbeitnehmer, denen erhöhte Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen;
j) Beihilfen, die Arbeitnehmern nach unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes in besonderen Härtefällen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtern;
k) Förderung der Bereitschaft und der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine lebensbegleitende Weiterbildung von Beschäftigten und Nichtbeschäftigten unabhängig von ihrem Alter;
l) Förderung der lebensbegleitenden Bildungs-, Berufs- und Karriereberatung;
m) Förderung eines dezentralen bedarfsgerechten Weiterbildungsangebotes;
n) Förderung der Entwicklung von Qualitätsstandards für eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterbildung;
o) Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen (WiedereinsteigerInnen, gering Qualifizierte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, etc.).
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