K-AAG
Gliederung
1. Abschnitt Aufenthaltsabgabe § 1 Allgemeines
§ 7 § 7 Entrichtung
(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mittels formloser Zahlungsaufforderung oder Bescheid festzusetzen (§ 198a BAO).
(3) Der Unterkunftgeber haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht durch den Abgabenschuldner.
(4) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. März des Folgejahres fällige Abgabenschuld bis zum 15. März, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(5) Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. März des Folgejahres, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser Aufgabe folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen.
(6) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 2 und 3 auch nach § 4 Abs. 5, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in den Abs. 4 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeinde mitzuteilen.
§ 14 K-AAG · K-AAG · Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG
§ 14 § 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) angefallenen pauschalierten Abgaben für die Monate Jänner bis Oktober zu den im § 6 Abs. 3 und 5 K-ONTG genannten Zeitpunkten zu entrichten. Zu den in § 7 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes genannten Zeitpunkten ist die pauschalierte Abgabe für November und Dezember 2026 zu entrichten. (6) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes…
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