(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.
(2) Das Recht zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche zu, die das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß im Land Salzburg nicht erreicht, wenn
a) diese Grundfläche mit einer in den angrenzenden Bundesländern liegenden Fläche, die demselben Grundeigentümer gehört, zusammenhängt;
b) das Jagdrecht hinsichtlich aller betroffenen Flächen einheitlich ausgeübt wird; und
c) diese Flächen insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Abs. 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn diese Flächen in den angrenzenden Bundesländern schon als Eigenjagdgebietsflächen festgestellt worden sind.
Für die in Salzburg gelegenen Grundflächen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Zusammenhängende Grundflächen desselben Eigentümers können nur dann als mehrere Jagdgebiete festgestellt werden, wenn
a) der Grundeigentümer einen entsprechenden Antrag an die Jagdbehörde richtet;
b) die Fläche jedes Jagdgebietes den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, jedoch mindestens 300 ha groß ist; und
c) in der Natur eine klar erkennbare, dauerhafte Abgrenzung zwischen den zu trennenden Jagdgebietsflächen gegeben ist.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode einzubringen. § 15 Abs. 3 und 4 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Kleine Einschlussflächen, die selbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie zB Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil einer diese vollständig umschließenden Eigenjagd. Bei Einschlussflächen, die zwei Eigenjagden vollständig voneinander trennen, gilt die Fläche zwischen den gemeinsamen Grenzpunkten der Einschlussfläche mit der jeweils angrenzenden Eigenjagd in der Breite bis zur Längsmittelachse der Einschlussfläche als Teil der an diese Fläche jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagd. Im Übrigen gelten Einschlussflächen als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs 6.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 11 Eigenjagdgebiete
(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist. (2) D…
§ 12
…Jagdrechtlicher Zusammenhang § 12 (1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund…
§ 15 Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebietesowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag
…folgende Feststellungen zu beinhalten: 1. die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten; 2. das Flächenausmaß der einzelnen Eigenjagdgebiete, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder…
§ 15a Neufeststellung von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebietensowie von Jagdeinschlüssen von Amts wegen
…Aufforderung ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Vorlage verbunden werden kann: 1. ein Antrag auf Feststellung von zusammenhängenden Grundflächen als mehrere Jagdgebiete (§ 11 Abs 3), 2. die Erklärung über die Ausübung eines allenfalls zustehenden Vorpachtrechts (§ 17 Abs 4), 3. ein Antrag zur Abrundung von…
JG. · Jagdgesetz
§ 11
(1) Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (§ 6), die a) zu ein und demselben Genossenschaftsjagdgebiet gehören oder b) gemäß § 9 aus diesem Genossenschaftsjagdgebiet einem Eigenjagdgebiet zugeordnet sind, bilden, soweit sich aufgrund des Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine Jagdgenossenschaft…
§ 12
…1) Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen, die zur Jagdgenossenschaft gehören (§ 11 Abs. 1). Bei einem Flächenanteil von 0,3 bis zu 5 ha steht eine Stimme zu. Bei einem Flächenanteil von 5 bis 10 ha stehen zwei…
§ 63
…ist, die Bezirkshauptmannschaft. (2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit…