(1) Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (§ 6), die
a) zu ein und demselben Genossenschaftsjagdgebiet gehören oder
b) gemäß § 9 aus diesem Genossenschaftsjagdgebiet einem Eigenjagdgebiet zugeordnet sind,
bilden, soweit sich aufgrund des Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine Jagdgenossenschaft.
(2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde mit Wirksamkeit ab Beginn eines Jagdjahres für mehrere Genossenschaftsjagdgebiete eine Jagdgenossenschaft einzurichten oder eine solche Jagdgenossenschaft aufzulösen und für jedes Genossenschaftsjagdgebiet eine Jagdgenossenschaft einzurichten.
(3) Wenn die anrechenbaren Grundflächen, die im Zuge von Umbildungen gemäß Abs. 1 oder 2 neu zur Jagdgenossenschaft gelangen oder aus dieser ausscheiden, zusammen mehr als ein Drittel der anrechenbaren Grundfläche der Jagdgenossenschaft betragen, ist innerhalb von drei Monaten die Vollversammlung zur Wahl des Jagdausschusses und der Rechnungsprüfer sowie zur Erlassung der Satzung einzuberufen. Zur vorübergehenden Verwaltung der Jagdgenossenschaft hat die Behörde nach Anhörung der Obmänner der von der Umbildung betroffenen Jagdgenossenschaften einen Jagdausschuss zu bestellen. Die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
(4) Über die Vermögensauseinandersetzung bei der Umbildung von Jagdgenossenschaften gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde auf Antrag zu entscheiden.
(5) Die Jagdgenossenschaften besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde. Ihre Organe sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss, der Obmann und die Rechnungsprüfer.
(6) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie über ihre Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung zu enthalten.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 11 Eigenjagdgebiete
(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist. (2) D…
§ 12 Jagdrechtlicher Zusammenhang
…1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden…
§ 15 Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebietesowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag
…folgende Feststellungen zu beinhalten: 1. die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten; 2. das Flächenausmaß der einzelnen Eigenjagdgebiete, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder…
§ 15a Neufeststellung von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebietensowie von Jagdeinschlüssen von Amts wegen
…Aufforderung ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Vorlage verbunden werden kann: 1. ein Antrag auf Feststellung von zusammenhängenden Grundflächen als mehrere Jagdgebiete (§ 11 Abs 3), 2. die Erklärung über die Ausübung eines allenfalls zustehenden Vorpachtrechts (§ 17 Abs 4), 3. ein Antrag zur Abrundung von…
JG. · Jagdgesetz
§ 11
(1) Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (§ 6), die a) zu ein und demselben Genossenschaftsjagdgebiet gehören oder b) gemäß § 9 aus diesem Genossenschaftsjagdgebiet einem Eigenjagdgebiet zugeordnet sind, bilden, soweit sich aufgrund des Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine Jagdgenossenschaft…
§ 12
…1) Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen, die zur Jagdgenossenschaft gehören (§ 11 Abs. 1). Bei einem Flächenanteil von 0,3 bis zu 5 ha steht eine Stimme zu. Bei einem Flächenanteil von 5 bis 10 ha stehen zwei…
§ 63
…ist, die Bezirkshauptmannschaft. (2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit…