(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.
(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehen
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 63
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. (2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die …
§ 36
…die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…des Abschussplanes (§ 60 Abs 4); 4. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64); 5. die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall…