(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.
(3) Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (§ 4 ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024, 24/2026
§ 122a JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…des Abschussplanes (§ 60 Abs 4); 4. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64); 5. die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall…
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