(1) Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen, die zur Jagdgenossenschaft gehören (§ 11 Abs. 1). Bei einem Flächenanteil von 0,3 bis zu 5 ha steht eine Stimme zu. Bei einem Flächenanteil von 5 bis 10 ha stehen zwei Stimmen zu; für die 10 ha übersteigende Fläche steht je angefangene 10 ha eine weitere Stimme zu.
(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf, abgesehen vom Ehegatten, vom eingetragenen Partner sowie von Eltern und Kindern, höchstens drei Mitglieder vertreten. Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben.
(3) Der Vollversammlung sind jedenfalls vorbehalten
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer,
b) die Erlassung und Änderung der Satzung,
c) die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 8 Abs. 2,
d) die Beschlussfassung über Anträge betreffend die Umbildung der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 2 sowie die Vermögensauseinandersetzung gemäß § 11 Abs. 4,
e) die Entscheidung darüber, die Jagd selbst oder nicht mehr selbst zu nutzen,
f) die Entscheidung über die Bildung einer Rücklage sowie über die Erhebung einer Umlage zur Deckung künftiger Aufwendungen,
g) die Genehmigung der Jahresrechnung.
(4) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag auf Teilung einer aus mehreren Genossenschaftsjagdgebieten bestehenden Jagdgenossenschaft hat für jedes dieser Genossenschaftsjagdgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 eine gesonderte Abstimmung zu erfolgen. Ein solcher Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Grundeigentümer eines Genossenschaftsjagdgebietes zustimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 25/2011
JG · Jagdgesetz 1993
§ 12 Jagdrechtlicher Zusammenhang
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten, auch wenn dies nur unter Schwierigkeiten (Felsen, Gewässer, künstlic…
§ 17 Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
…nach umschlossen oder b) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten teilweise und im übrigen von den Gemeindegrenzen umgrenzt wird. Bezüglich der Umschließung (Umgrenzung) gilt § 12 Abs 3 sinngemäß. (3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdgebietsinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten…
§ 46 Entziehung der Jahresjagdkarte
…vorliegt; 2. dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder 3. gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist. (2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen…
§ 109 Begriff, Anzeigepflicht
…zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden. Durch die Errichtung von Wildtierzuchtgattern wird der jagdrechtliche Zusammenhang gemäß § 12 nicht unterbrochen. (2) Die Errichtung von Wildtierzuchtgattern ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Mit der Tierhaltung darf erst begonnen werden, wenn die Jagdbehörde die Anzeige zur Kenntnis…
Rückverweise