(1) Der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde mit Bescheid festzulegen. Die Festlegung gilt bis zu einer auf Antrag von Jagdverfügungsberechtigten oder von Amts wegen verfügten Änderung.
(2) Wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung eines Jagdgebietes wegfallen, hat die Behörde die erforderliche Änderung zu verfügen. Die Jagdverfügungsberechtigten sind verpflichtet, alle Umstände, die eine solche Änderung notwendig machen, der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Änderungen im Bestand oder in der Abgrenzung der Jagdgebiete sind so zu verfügen, dass sie zu Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam werden. Änderungen verpachteter Jagdgebiete dürfen ohne Zustimmung des Jagdpächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam werden. Sind mehrere Jagdgebiete betroffen, kann eine solche Änderung erst für den Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem beim letzten das Pachtverhältnis endet.
(4) Der Antrag auf Festlegung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind; dies gilt nicht, soweit die zu prüfenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften hierüber zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 10 Ruhen der Jagd
(1) Auf Friedhöfen, öffentlichen Anlagen, allgemein zugänglichen Parkanlagen, öffentlichen Straßen und Wegen, Bahnkörpern u. dgl. sowie in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von einzelnen bewohnten Häusern und Gehöften sowie Betriebsbauten ruht die Jagd. (2) Die Jagd ruht ferner auf Grundfläche…
§ 157 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Die von den Gemeinden nach den §§ 10 Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 5, 101 Abs. 2 und 108…
§ 72 Fangen von Wildtieren
…nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere: 1. nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird; 2. Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis, Goldschakal und…
§ 92 Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und ansonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen
…in Obst-, Gemüse- und Ziergärten sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen wie Baumschulen, Blumenkulturen u. dgl., in denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 10 Abs. 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur insoweit zu ersetzen, als erwiesen ist, daß der Grundbesitzer solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die…
JG. · Jagdgesetz
§ 63
…1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. (2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf…
§ 9
…des Grenzverlaufes im Umfang des Abs. 2 vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Anträge auf Änderung bestehender Jagdgebiete (§ 10 Abs. 4) anzuzeigen. Die vereinbarte Grenzänderung wird mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam, sofern sie von der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der…