(1) Wenn die zur Bildung des Genossenschaftsjagdgebietes bestimmten Grundstücke nicht dem § 6 Abs. 2 entsprechend miteinander verbunden sind, ist eine solche Verbindung herzustellen, indem möglichst im Tauschwege Grundflächen aus angrenzenden Jagdgebieten zugeordnet werden. Diese Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der zu verbindenden Fläche stehen und dürfen die angrenzenden Jagdgebiete in ihrer jagdlichen Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn eine diesen Erfordernissen entsprechende Verbindung nicht möglich ist, sind die Grundflächen nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit angrenzenden Jagdgebieten zuzuordnen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Jagdverfügungsberechtigten oder von Amts wegen den Grenzverlauf zwischen zwei Jagdgebieten entsprechend zu ändern, wenn dieser die Jagdausübung wesentlich erschwert. Die hiefür notwendigen Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Verbesserung stehen und dürfen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Größe der Jagdgebiete führen.
(3) Die Jagdverfügungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete können Änderungen des Grenzverlaufes im Umfang des Abs. 2 vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Anträge auf Änderung bestehender Jagdgebiete (§ 10 Abs. 4) anzuzeigen. Die vereinbarte Grenzänderung wird mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam, sofern sie von der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige untersagt wird.
(4) Der Eigenjagdberechtigte muss für die jagdliche Nutzung der seinem Jagdgebiet zugeordneten Grundflächen, soweit sie anrechenbar sind (§ 6), ein angemessenes Entgelt leisten, über dessen Höhe im Streitfall die Behörde zu entscheiden hat. Das Entgelt ist
a) für Grundflächen, die gemäß Abs. 2 oder 3 aus einem anderen Eigenjagdgebiet zugeordnet worden sind, dem Eigenjagdberechtigten,
b) für alle anderen Grundflächen der zuständigen Jagdgenossenschaft zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 9
…Jagdfremde Personen § 9 Jagdfremde Personen sind Personen, die der Jagdinhaber weder in seinem Jagdbetrieb verwendet noch zur Ausübung der Jagd zugelassen hat.…
JG. · Jagdgesetz
§ 9
(1) Wenn die zur Bildung des Genossenschaftsjagdgebietes bestimmten Grundstücke nicht dem § 6 Abs. 2 entsprechend miteinander verbunden sind, ist eine solche Verbindung herzustellen, indem möglichst im Tauschwege Grundflächen aus angrenzenden Jagdgebieten zugeordnet werden. Diese Flächenverschiebung…
§ 11
…1) Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (§ 6), die a) zu ein und demselben Genossenschaftsjagdgebiet gehören oder b) gemäß § 9 aus diesem Genossenschaftsjagdgebiet einem Eigenjagdgebiet zugeordnet sind, bilden, soweit sich aufgrund des Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine Jagdgenossenschaft. (2) Auf Antrag der betroffenen…
§ 66a § 66a*)Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
…2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist…
§ 66
…Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere…