(1) Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:
1. nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des § 10 Abs 4 unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird;
2. Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis, Goldschakal und Wolf;
3. Bisamratten.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.
(2) Abs 1 gilt nicht für das Fangen von Schwarzwild. Dies ist nur mit Bewilligung der Jagdbehörde gestattet.
(3) Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die §§ 103 bis 104c.
JG. · Jagdgesetz
§ 72 § 72Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
…LV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. (2) Die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72 durch LGBl.Nr. 4/2022…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 72 Fangen von Wildtieren
…Fangen von Wildtieren § 72 (1) Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das…
§ 149 Anhörung des Salzburger Nationalparkfonds
…von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), § 68 (Wildgehege) § 72 Abs 1 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen), § 73 (Aussetzen von Wild), § 74…
§ 89 Vertreiben, Fangen oder Töten von Beutegreifern und Bisamratten
…Schäden an Sachen zu verhindern. Der Gebrauch von Schußwaffen und das Legen von Selbstschüssen ist verboten. Für das Fangen von Tieren gelten die §§ 72 und 72a sinngemäß. Der Jagdinhaber ist von einem Fang oder einer Tötung unverzüglich zu verständigen; wenn er es verlangt, müssen ihm getötete oder gefangene Beutegreifer…
§ 66a Kirrfütterungen
…Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß § 72 Abs 2 vorliegt. (3) Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die…
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