§ 157 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Die von den Gemeinden nach den §§ 10 Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 5, 101 Abs. 2 und 108 Abs. 1 dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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