§ 12 — GWO 1996
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden vom Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach den bei der letzten Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Parteien im ganzen Gemeindegebiet entfallenen Stimmen unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens aufgeteilt.
(3) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat mit weniger als drei Mitgliedern oder überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 11, 12 Abs. 1 und 5 und 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Vor- und Familiennamen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.
§ 78 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 78 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wahllokales und den Wahltag; b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4; c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen; d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; e) entfällt; LGBL. Nr. 6/2025 vom…
§ 11 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Abs. 3 einzubringen. (1a) Die Anträge für die Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der…
§ 15a Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…1) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Für die Sprengelwahlbehörden gilt dies nur im Fall der Abhaltung von…
§ 14 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…1) Die Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen…
Rückverweise