(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Abs. 3 einzubringen.
(1a) Die Anträge für die Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der besonderen Wahlbehörden sind spätestens zwei Tage nach Verständigung von der Einrichtung der besonderen Wahlbehörde gemäß § 71 zu stellen.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Anträge auf Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Anträge werden nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Antragsteller bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderat oder im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Entsprechen die beantragten Beisitzer (Ersatzbeisitzer) nicht den Vorschriften des § 4 Abs. 3 oder scheiden sie nach ihrer Berufung aus der Wahlbehörde aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(7) Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(8) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Bezirkswahlbehörde berufen wurden, in diesem Wahlkreis keinen Kreiswahlvorschlag eingebracht (§ 43 Abs. 1) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 50), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in der betreffenden Bezirkswahlbehörde (in den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West in allen Bezirkswahlbehörden des betreffenden Wahlkreises) und entsprechend in allen Sprengelwahlbehörden dieses Bezirkes oder der Bezirke ihre Mandate, in der Stadtwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat oder keiner ihrer Kreiswahlvorschläge veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Partei für alle Wahlbehörden keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 59 Wahlzeugen
…Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bestimmung des § 11 Abs. 7 findet sinngemäß Anwendung. (2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der…
§ 11
(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Abs. 3 einzubringen. (1a) Die Ant…
§ 15
…Parteiverhältnisse, Vertrauensleute heranzuziehen. (2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 11 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden. (3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie des § 43 Abs. …
§ 15a
…dies nur im Fall der Abhaltung von Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und von Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz. Auf diese Änderungen sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und nach…