(1) Nach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlkreises, des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4;
c) die Feststellungen der gemäß § 80 vorgenommenen Überprüfung der Wahlakten;
d) das insgesamt am Wahltag (§ 80) und bei der Auszählung nach § 80a ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach § 80 gegliederten Form;
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
g) die Namen der als gewählt erklärten Wahlwerber in der Reihenfolge ihrer Berufung sowie unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen;
h) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 2 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Wahlkarten.
(3) Die im vorigen Absatz unter den Buchstaben c) bis h) bezeichneten Feststellungen sind in der Niederschrift getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung anzuführen. Für die Wahl in den Gemeinderat ist in der Niederschrift noch die Zahl der Restmandate und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen auszuweisen.
(4) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß § 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 80a bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(6) Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate sind von der Bezirkswahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(7) Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 78 Abs. 3 lit. c, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 82
…§ 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen. Diese hat die in den §§ 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (§ 85 Abs. 2 lit. d) und sodann…
§ 80a
…auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen); 5. die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den Parteilisten. Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß. (3) Dann hat die Bezirkswahlbehörde die für den Bereich des eigenen Stimmbezirks…
§ 80 Erstes Ermittlungsverfahren
…gemäß Absatz 2 bis 4 sind in einer Niederschrift der Bezirkswahlbehörde festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 5 sinngemäß.…
§ 90 Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen und Zurechnungen von Stimmzetteln
…1) Binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel (§§ 85 Abs. 6 und 88 Abs. 3) kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) einer Partei gegen a) die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß §…