(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Mitglieder der Wahlbehörden bleiben bis zur Angelobung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt, sofern sie nicht über eigenes Verlangen, auf Grund der Zurückziehung durch die vorschlagsberechtigten Parteien oder auf andere gesetzliche Weise ausgeschieden sind.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs. 3 verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(7) Die Mitglieder einer Wahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 103
…Nr. 34/1987 außer Kraft. (2) Die auf Grund der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO bestellten Wahlbehörden bleiben bis zur Bestellung der Wahlbehörden gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996 im Amt. (3) Hinsichtlich der Berufung von Ersatzbewerbern für den (die) nach der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO gewählten Gemeinderat (Bezirksvertretungen) sind die Bestimmungen der…
§ 4 Wahlbehörden
…Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten. (4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs. 3 verpflichtet ist. (5) Den…
§ 12
…oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist. (4) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei…
§ 11
…der besonderen Wahlbehörde gemäß § 71 zu stellen. (2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen. (3) Die Anträge auf Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die Anträge…