§ 1 Ausübung des Optionsrechts — GemBÜG 2014
(1) Personen, die am 31. Dezember 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut standen und auf die der II. Teil oder § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, anzuwenden ist (im Folgenden als „Gemeindevertragsbedienstete“ bezeichnet), mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 angeführten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014 bestimmen soll.
(2) Die Erklärung kann bis spätestens 30. Juni 2015 abgegeben werden; sie wird jeweils mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten, wird die Erklärung an einem Monatsersten abgegeben, mit diesem Tag wirksam. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindevertragsbediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.
(4) Ergibt sich auf Grund der Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 1 § 1
…Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen, soweit die §§ 1 und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen. (2) Dieser Teil des Gesetzes findet auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.…
§ 31 § 31
…§ 46a Abs. 1) stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete), soweit § 1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen. (2) Dieser Teil des Gesetzes findet auf Vertragsbedienstete der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.…
§ 38 § 38
…die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind, soweit im Folgenden und in den §§ 1 und 5 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmt wird, die für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß…
§ 39 § 39
…stehenden Personen sind das Bgld. LVBG 2013 und § 32 sinngemäß anzuwenden, soweit § 1 Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen. (2) Die Erlassung von Teuerungszulagenverordnungen zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten auf Grund des nach Abs. 1 anzuwendenden Bgld. LVBG…
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