(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind, soweit im Folgenden und in den §§ 1 und 5 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmt wird, die für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden..
(2) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nicht anzuwenden.
(3) § 35a LBBG 2001 ist auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist, dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit der Beamtin oder dem Beamten abzuschließen ist.
(3a) § 3 Abs. 4 und 5 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.
(3b) § 3 Abs. 6 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.
(3c) § 3 Abs. 7 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.
(4) Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (§ 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 LBPG 2002), obliegt der Landesregierung.
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