(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen, soweit die §§ 1 und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.
(2) Dieser Teil des Gesetzes findet auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise