(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt die Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete), soweit § 1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.
(2) Dieser Teil des Gesetzes findet auf Vertragsbedienstete der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.
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