(1) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind das Bgld. LVBG 2013 und § 32 sinngemäß anzuwenden, soweit § 1 Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.
(2) Die Erlassung von Teuerungszulagenverordnungen zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten auf Grund des nach Abs. 1 anzuwendenden Bgld. LVBG 2013 (§ 53 Abs. 4) obliegt der Landesregierung.
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