(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind;
2. einen Dienst verrichten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann;
3. eine Leitungsfunktion inne haben oder sonst ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Mit einer Verwendungszulage, die auf Grund einer Leitungsfunktion gewährt wird, ist auch ein allenfalls mit der Funktion verbundenes besonderes Maß an Verantwortung abgegolten, so dass Zulagen nach dieser Ziffer nicht kumulativ gewährt werden dürfen.
(2) Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd einen Bauhof mit mehr als 16 Bediensteten leiten.
(3) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 und 2 kann auf folgende Arten bemessen werden:
1. im Fall des Abs 1 Z 1 und 2 nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört. Sie darf je drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen;
2. im Fall des Abs 1 Z 3 und des Abs 2 nach Prozentsätzen des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf 50 % dieses Gehalts nicht übersteigen.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 und nach Abs 2 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten – ausgenommen bei Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleitern sowie Verwalterinnen und Verwaltern eines Seniorenwohnheimes – alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (§ 126 Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Es ist dabei auch zulässig, das mit der Verwendungszulage abgegoltene Zeitkontingent im Rahmen einer Gleitzeitregelung zu berücksichtigen (§ 29 Abs 4).
(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.
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