(1) Die Vertragsbediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Vertragsbediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 10 Abs 2 Z 3 oder 37 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen. Mit der oder dem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass anstelle einer Unterschreitung der Wochendienstzeit eine Dienstfreistellung gewährt wird; im Kalenderjahr ist auch in diesem Fall durchschnittlich die regelmäßige Wochendienstzeit zu leisten.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Vertragsbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) grundsätzlich selbst bestimmen können. Anordnungen zur Dienstleistung innerhalb des Gleitzeitrahmens sind nur in dringenden Fällen zulässig und dürfen kein Ausmaß erreichen, dass dem Wesen der gleitenden Dienstzeit widerspricht. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Vertragsbediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:
a) die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans;
b) eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw Zeitschulden;
c) Regelungen für die Übertragung des Zeitguthabens für Vertragsbedienstete, deren zeitliche Mehrleistungen gemäß § 70 Abs 4 bis zu einem bestimmten Limit durch eine Verwendungszulage besoldungsrechtlich als abgegolten gelten. Die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit eines bestimmten Monats bzw Kalenderjahres in den Folgemonat bzw in das Folgejahr darf nur in dem Ausmaß erfolgen, als das im betreffenden Zeitraum aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit das gemäß § 70 Abs 4 festgelegte Limit übersteigt. Nicht erbrachte zeitliche Mehrleistungen gemäß § 70 Abs 4 dürfen zu den jeweiligen Übertragungszeitpunkten nicht zu einem Minusstand führen.
(4a) (Anm: ist mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020 außer Kraft getreten).
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Die in diesem Dienstplan festzulegenden Arbeitsstunden dürfen das jeweilige Monatsstundensoll jeweils maximal um 15 Stunden oder bei Teilbeschäftigung um das aliquote, auf volle Stunden aufgerundete Ausmaß über- oder unterschreiten. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und Vertragsbedienstete andere Vertragsbedienstete ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablösen. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Vertragsbediensteten zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden die Vertragsbediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 49a Dienstfreistellung
…Dienstfreistellungen können auch vom Dienstgeber gewährt bzw verfügt werden (Abs 2). (2) Neben den im Abs 1 sowie in den §§ 29 Abs 2, 38a, 55a und 56 bis 60 geregelten Fällen kann der Dienstgeber eine Dienstfreistellung in folgenden Fällen gewähren bzw verfügen: 1. Dienstfreistellung für…
§ 70 Verwendungszulage
…Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Es ist dabei auch zulässig, das mit der Verwendungszulage abgegoltene Zeitkontingent im Rahmen einer Gleitzeitregelung zu berücksichtigen (§ 29 Abs 4). (5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.…
§ 30 Mehrdienstleistung
…Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Dies gilt auch für Zeitguthaben, die auf Anordnung der oder des Vorgesetzten gemäß § 29 Abs 4 dritter Satz erworben worden sind, 3. gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz pauschal angerechnete Zeiten von Veranstaltungen der dienstlichen…
§ 92 Überstunden- und Mehrstundenvergütung
…die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2…