(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 21 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs 3 anzuwenden. Für die Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen gilt § 70 Abs 4.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
… 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und der Kinderzulage (§ 74) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen. (2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in…