(1) Eine monatliche Mehrleistungszulage gebührt Vertragsbediensteten, die
1. Leitungsfunktionen innehaben oder in besonders qualifizierten Verwendungen stehen, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen, aber keine Zulage gemäß § 70 beziehen oder
2. fachlich gute Leistungen erbringen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über dem Umfang liegt, der von Bediensteten in derselben Verwendung im Regelfall zu erwarten ist.
(2) Die Zulage gemäß Abs 1 Z 1 erster Fall gebührt auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher einer solchen Zulage durchgehend zumindest 21 Tage vertreten.
(3) Sofern Mehrleistungszulagen nicht im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde geregelt sind, dürfen diese mit monatlich höchstens 5 % des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen werden.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 97 Mehrleistungszulage
(1) Eine monatliche Mehrleistungszulage gebührt Vertragsbediensteten, die 1. Leitungsfunktionen innehaben oder in besonders qualifizierten Verwendungen stehen, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen, aber keine Zulage gemäß § 70 beziehen oder 2. fachlich gute Leistungen erbringen, die in meng…
§ 90 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94), 4. die Journaldienstzulage (§ 95), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 96), 6. die Mehrleistungszulage (§ 97), 7. die Belohnung (§ 98), 8. die Erschwerniszulage (§ 99), 9. die Gefahrenzulage (§ 100), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 101), 11…