Gem-VBG
Gliederung
(1) Eine monatliche Mehrleistungszulage gebührt Vertragsbediensteten, die
1.Leitungsfunktionen innehaben oder in besonders qualifizierten Verwendungen stehen, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen, aber keine Zulage gemäß § 70 beziehen oder
2. fachlich gute Leistungen erbringen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über dem Umfang liegt, der von Bediensteten in derselben Verwendung im Regelfall zu erwarten ist.
(2) Die Zulage gemäß Abs 1 Z 1 erster Fall gebührt auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher einer solchen Zulage durchgehend zumindest 21 Tage vertreten.
(3) Sofern Mehrleistungszulagen nicht im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde geregelt sind, dürfen diese mit monatlich höchstens 5 % des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen werden.
§ 97 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 97 Mehrleistungszulage
…§ 97 (1) Eine monatliche Mehrleistungszulage gebührt Vertragsbediensteten, die 1. Leitungsfunktionen innehaben oder in besonders qualifizierten Verwendungen stehen, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen, aber keine Zulage gemäß…
§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen
…Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 70 , die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen…
§ 90
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 95 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 96 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 97 ), 7. die Belohnung ( § 98 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 99 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 100 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 101 ), 11…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
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