Gem-VBG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12d Zulassung zur Grundausbildung und Fristen
(1) Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Das Anspruchsniveau des Lehrganges entspricht der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten sowie der Bewertung ihrer bzw seiner Planstelle oder einer Planstelle, die sie bzw er in absehbarer Zeit innehaben wird.
2. Einer Teilnahme stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).
(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Vertragsbedienstete mit einem unbefristeten Dienstverhältnis haben das Basismodul gemäß § 12c Abs 3 innerhalb des Jahres nach dem Dienstantritt zu beginnen. Das Fachmodul gemäß § 12c Abs 4 ist innerhalb des Jahres nach Abschluss des Basismoduls zu beginnen. Beide Fristen können in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Übernahme aus einem befristeten Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnen die Jahresfristen jeweils ab dem Tag, ab dem das unbefristete Dienstverhältnis beginnt, zu laufen. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist.
(4) Die Zeiten eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) oder einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG unterbrechen die Fristen gemäß Abs 3.
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