Gem-VBG
Gliederung
(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 66/2026).
§ 51 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 51
…Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte § 51 (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ( §§ 50, 52a und 53 sowie § 54 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 66/2026) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von…
§ 12d Zulassung zur Grundausbildung und Fristen
…Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist. (4) Die Zeiten eines Karenzurlaubs ( §§ 50, 52a, 53 und 54 ) oder einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG unterbrechen…
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