Gem-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 50 Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die betreffende Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,
längstens bis zum achten Lebensjahr des betreffenden Kindes gewährt worden sind;
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
§ 50 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 50 Karenzurlaub
…§ 50 (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Vertragsbedienstete, die befristet…
§ 55 Pflegefreistellung
…§ 55 (1) Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 50 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: 1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten…
§ 51
…Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte § 51 (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ( §§ 50, 52a und 53 sowie § 54 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 66/2026) ist, soweit im Folgenden nicht anderes…
§ 12d Zulassung zur Grundausbildung und Fristen
…beginnt, zu laufen. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, bis zu welchem Termin die Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist. (4) Die Zeiten eines Karenzurlaubs ( §§ 50, 52a, 53 und 54 ) oder einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6…
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