Gem-VBG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12c Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungslehrgänge
(1) Die Grundausbildung besteht aus Ausbildungslehrgängen, die jeweils in ein Basismodul und ein Fachmodul untergliedert werden. Das Basismodul und das Fachmodul setzen sich aus einzelnen Ausbildungsfächern zusammen.
(2) Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:
1. ein Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b;
2. ein Lehrgang für den Verwaltungsfachdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe c.
(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Basiswissens. Dem Basismodul gehören folgende Ausbildungsfächer an:
1. Finanzwirtschaft und Haushaltswesen;
2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten;
3. Gemeinderecht;
4. Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich der Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere der Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union, und der Grundzüge des Gemeinderechts);
5. Verwaltungsverfahrensrecht.
(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Folgende Ausbildungsfächer stehen zur Auswahl:
1. Besonderes Verwaltungsrecht mit Ausnahme des Wahl- und Melderechts, soweit es von Gemeinden zu vollziehen ist;
2. Wahl- und Melderecht;
3. Finanzverwaltung und Finanzrecht;
4. Bau- und Raumordnungsrecht;
5. Kanzleimanagement;
6. Grundkenntnisse der Betriebsführung bzw -organisation, des Datenschutzes und einer patientinnen- und patienten- bzw bewohnerinnen- und bewohnergerechten Kommunikation in Krankenanstalten bzw Seniorenwohnheimen.
(5) Die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4 können für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst gemeinsam abgehalten werden. Die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 4 und 5 sind für die Ausbildungslehrgänge jeweils getrennt abzuhalten.
(6) Die Mindestdauer der einzelnen Ausbildungsfächer beträgt:
1.8 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 bis 5;
2.16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern gemäß Abs 3 Z 2 und 3 sowie Abs 4 Z 6;
3.8 Vortragseinheiten beim Ausbildungsfach gemäß Abs 3 Z 4 im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;
4.16 Vortragseinheiten bei den Ausbildungsfächern Abs 3 Z 4 und 5 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und beim Ausbildungsfach gemäß Abs 3 Z 5 im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.
(7) Alle Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 (Basismodul) sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu absolvieren. Von den Ausbildungsfächern gemäß Abs 4 (Fachmodul) ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Ausbildungsfach zu absolvieren. Die Auswahl des Ausbildungsfaches gemäß Abs 4 obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges. Die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen und -beamte gemäß Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz kann als absolviertes Ausbildungsfach gemäß Abs 4 gewertet werden, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt.
(8) Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachdienst haben bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 4 und 5 iVm Abs 6 Z 4 zu absolvieren.
(9) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Ausbildungsfächer ist wie folgt zu beurteilen:
1.die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 2 bis 5 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Ausbildungsfach;
2.die Ausbildungsfächer gemäß Abs 3 Z 1 und Abs 4 auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
a) die Vortragenden die ausreichende Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in den zu absolvierenden Ausbildungsfächern bestätigen;
b) die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Ausbildungsfächern jeweils zumindest zwei Drittel der Lehrgangsstunden anwesend war und
c) von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer alle vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(10) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Ausbildungsfach erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 9 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer war auf Grund unverschuldeter und schwerwiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert und
2.die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 9 lit a).
(11) Über die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Bestätigung und über die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrgangs ein Zeugnis auszustellen. Für besoldungsrechtliche Maßnahmen ist jeweils das in der Bestätigung bzw im Zeugnis angeführte Datum der zuletzt abgelegten Prüfung maßgeblich.
(12) Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.
§ 12c Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 12c Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungslehrgänge
…§ 12c (1) Die Grundausbildung besteht aus Ausbildungslehrgängen, die jeweils in ein Basismodul und ein Fachmodul untergliedert werden. Das Basismodul und das Fachmodul setzen sich aus einzelnen…
§ 12a Ziel der Grundausbildung
…§ 12a (1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben. (2) Die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von §…
§ 10 Dienstvertrag
…8. den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis; 9. die zu absolvierende Grundausbildung nach § 12c samt allfälliger Frist gemäß § 12d Abs 3 letzter Satz bzw die ersatzweise Anwendung des § 12b.…
§ 12b Ersatz der Grundausbildung
…Z 1 oder 2 Anwendung findet, haben die Ausbildungsfächer „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß § 12c Abs 3 erfolgreich zu absolvieren. (2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der…
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