(1) Die Gemeindevertretung ist durch die Landesregierung aufzulösen, wenn die Zahl der verbleibenden Mitglieder unter die Hälfte der sich aus § 22 Abs 2 ergebenen Zahl sinkt; die Auflösung kann erfolgen, wenn aus anderen Gründen die dauernde Arbeits- und Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zu erwarten ist. Die Auflösung der Gemeindevertretung hat auch die Beendigung der Amtsperiode der Gemeindevorstehung zur Folge. Zur Ausübung der Parteistellung der Gemeinde (§ 74) sind ihre bisherigen Organe berufen.
(2) Innerhalb einer Woche nach Erlassung des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben; dabei ist der Wahltag auf einen Tag innerhalb von zehn Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde hat die Landesregierung eine Gemeindeverwalterin oder einen Gemeindeverwalter und für den Fall seiner Verhinderung eine Person zur Vertretung zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter an Stelle der Gemeindevorstehung und der Gemeindevertretung. Die mit der Bestellung der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters verbundenen Kosten trägt die Gemeinde.
(4) Die Landesregierung kann dem Gemeindeverwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung der in der aufgelösten Gemeindevertretung vertretenen Parteien (Wählergruppen). Der Gemeindeverwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.
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