(1) Die Gemeindevertretung ist durch die Landesregierung aufzulösen, wenn die Zahl der verbleibenden Mitglieder unter die Hälfte der sich aus § 22 Abs 2 ergebenen Zahl sinkt; die Auflösung kann erfolgen, wenn aus anderen Gründen die dauernde Arbeits- und Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zu erwarten ist. Die Auflösung der Gemeindevertretung hat auch die Beendigung der Amtsperiode der Gemeindevorstehung zur Folge. Zur Ausübung der Parteistellung der Gemeinde (§ 74) sind ihre bisherigen Organe berufen.
(2) Innerhalb einer Woche nach Erlassung des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben; dabei ist der Wahltag auf einen Tag innerhalb von zehn Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde hat die Landesregierung eine Gemeindeverwalterin oder einen Gemeindeverwalter und für den Fall seiner Verhinderung eine Person zur Vertretung zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter an Stelle der Gemeindevorstehung und der Gemeindevertretung. Die mit der Bestellung der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters verbundenen Kosten trägt die Gemeinde.
(4) Die Landesregierung kann dem Gemeindeverwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung der in der aufgelösten Gemeindevertretung vertretenen Parteien (Wählergruppen). Der Gemeindeverwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 23 Konstituierung und Angelobung
…der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung der Gemeindevertretung (§ 50 Abs 4 und § 72), mit dem Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevertretung.…
§ 41 Amtsperiode der Gemeindevorstehung und Nachwahlen
…Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 8). Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung gemäß § 50 Abs 3 und § 72, mit Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevorstehung. (2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderätinnen oder Gemeinderäten oder die Wahl einer Bürgermeisterin oder…
§ 50 Ausspruch des Misstrauens
…Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an Stelle der Gemeindevertretung und der Gemeindevorstehung. Die Landesregierung kann ihr oder ihm einen Beirat unter sinngemäßer Anwendung von § 72 Abs 4 zur Seite geben.…
§ 65 Zweck und Ziel der Gemeindeaufsicht
…dass die Gemeinden vor Nachteilen bewahrt bleiben. (4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für Gemeindeverbände. An Stelle der Auflösung der Gemeindevertretung (§ 72) kann hier die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgen. (5) Das Aufsichtsrecht des Bundes über die Gemeinden richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorschriften.…