(1) Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung hat unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss der Neuwahl stattzufinden. Ihre Einberufung hat durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung oder Säumnis durch ihre oder seine berufene Vertretung, schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Einberufungsschreiben mindestens eine Woche vorher (vor dem Sitzungstag) den Mitgliedern der neugewählten Gemeindevertretung zukommt.
(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder der Gemeindevertretung zu enthalten; sie soll auch die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sie oder er von der Gemeindevertretung gewählt wird, und der weiteren Mitglieder der Gemeindevorstehung enthalten.
(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: „Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen zu fördern.“ Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Ersatzgewählter oder ein Ersatzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung der Gemeindevertretung, zu der es einberufen wird, abzulegen.
(4) Wurde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählt, eröffnet sie oder er die Sitzung und hat das Gelöbnis zuerst abzulegen. Wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von der Gemeindevertretung zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (Altersvorsitzende oder Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor der versammelten Gemeindevertretung ab; in diesem Fall führt die oder der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen der Gemeindevertretung bis zum Amtsantritt der neuen Bürgermeisterin oder des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand der oder des Vorsitzenden.
(5) Die Amtsperiode der Gemeindevertretung beginnt mit der Ablegung des Gelöbnisses der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung der Gemeindevertretung (§ 50 Abs 4 und § 72), mit dem Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevertretung.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 40 Wahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung
…nachfolgenden Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte ist unzulässig. (8) Die gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung haben vor der versammelten Gemeindevertretung ein Gelöbnis nach den Bestimmungen des § 23 Abs 3 abzulegen. (9) Über die Vornahme der Wahl der Gemeindevorstehung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der oder dem Vorsitzenden und allen Mitgliedern…
§ 34 Vorsitz und Sitzungspolizei
…1) Den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt außer im Fall des § 23 Abs 4 (konstituierende Sitzung mit Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Im Verhinderungsfall nimmt diese Aufgaben die Stellvertreterin oder…