(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stützt ihre oder seine Amtsführung auf das Vertrauen der Wahlberechtigten in der Gemeinde und der Gemeindevertretung. Ihr bzw ihm kann von der Gemeindevertretung das Misstrauen nach den folgenden Bestimmungen ausgesprochen werden. Über diesen Misstrauensausspruch ist binnen zwei Monaten nach Beschlussfassung eine Bürgerabstimmung gemäß § 12 durchzuführen.
(2) Ein Beschluss der Gemeindevertretung, mit dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Misstrauen ausgesprochen wird, darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gefasst werden. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlussfassung hat ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Einberufung einer neuerlichen Sitzung, bei der die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben ist (§ 31 Abs 2), ist nicht möglich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung die nach § 49 Abs 2 berufene Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu führen. Diese hat außerdem spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Bürgerabstimmung eine Gemeindeversammlung gemäß § 11 zur Information der Gemeindemitglieder abzuhalten, bei der sowohl der Bürgermeisterin bzw dem Bürgermeister als auch allen Fraktionen in der Gemeindevertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
(3) Wird der Misstrauensausspruch der Gemeindevertretung durch die im Abs 1 vorgesehene Bürgerabstimmung bestätigt, scheidet die Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 18 kundgemacht wird, aus dem Amt aus. Die Kundmachung ist durch den nach § 49 Abs 2 berufenen Vertretung der Bürgermeisterin bzw des Bürgermeisters zu veranlassen. Das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied der Gemeindevertretung wird dadurch nicht berührt. Die Neuwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters richtet sich nach § 3 Abs 3 lit b der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998.
(4) Findet der Misstrauensausspruch durch die Bürgerabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit, gilt die Gemeindevertretung mit Ablauf des Tages als aufgelöst, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 18 kundgemacht wird. Das Amt der Bürgermeisterin bzw des Bürgermeisters bleibt davon unberührt. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt bis zum Beginn der Amtsperiode der neu gewählten Gemeindeorgane die Führung der Geschäfte der Gemeinde. Die Neuwahl der Gemeindevertretung richtet sich nach § 3 Abs 4 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998.
(5) Die Auflösung der Gemeindevertretung hat auch die Beendigung der Amtsperiode der Gemeindevorstehung zur Folge. In Ausübung seines Amtes handelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an Stelle der Gemeindevertretung und der Gemeindevorstehung. Die Landesregierung kann ihr oder ihm einen Beirat unter sinngemäßer Anwendung von § 72 Abs 4 zur Seite geben.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 23 Konstituierung und Angelobung
…Gemeindevertretung beginnt mit der Ablegung des Gelöbnisses der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung der Gemeindevertretung (§ 50 Abs 4 und § 72), mit dem Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevertretung.…
§ 50 Ausspruch des Misstrauens
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stützt ihre oder seine Amtsführung auf das Vertrauen der Wahlberechtigten in der Gemeinde und der Gemeindevertretung. Ihr bzw ihm kann von der Gemeindevertretung das Misstrauen nach den folgenden Bestimmungen ausgesprochen werden. Über diesen Misstrauen…
§ 12 Bürgerabstimmung
…Bürgerbegehrens (§ 14) befassen soll. (2) Eine Bürgerabstimmung ist durchzuführen 1. wenn die Gemeindevertretung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Misstrauen gemäß § 50 ausgesprochen hat; 2. wenn es die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein dazu ermächtigter Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die betreffende Angelegenheit beschließt; 3. wenn…
§ 31 Beschlussfähigkeit
… 1 bis 4); 2. Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 37); 3. Ausspruch des Misstrauens gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (§ 50); 4. Anträge zur dringlichen Behandlung (§ 30 Abs 7). (3) Ist zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlussfassung nicht die erforderliche…