(1) Bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu.
(2) Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass die Gemeinde die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl der Gemeinden hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, dass die Gemeinden vor Nachteilen bewahrt bleiben.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für Gemeindeverbände. An Stelle der Auflösung der Gemeindevertretung (§ 72) kann hier die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgen.
(5) Das Aufsichtsrecht des Bundes über die Gemeinden richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorschriften.
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