(1) Die Amtsperiode der Gemeindevorstehung beginnt mit Ausnahme jener der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (§ 40 Abs 3 letzter Satz) mit der Ablegung des Gelöbnisses durch zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 8). Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung gemäß § 50 Abs 3 und § 72, mit Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevorstehung.
(2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderätinnen oder Gemeinderäten oder die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters nach § 3 Abs 3 lit b der Salzburger Gemeindewahlordnung erforderlich, finden die Bestimmungen des § 40 mit Ausnahme des § 40 Abs 3 (Teilnahme der Bezirkshauptleute bzw deren Vertretung) Anwendung. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erledigung des Mandats vorzunehmen.
(3) Auf Antrag einer Fraktionsobfrau oder des Fraktionsobmannes ist eine Nachwahl gemäß Abs 2 auch vorzunehmen, wenn eine Gemeinderätin oder ein Gemeinderat voraussichtlich länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Eine derartige Antragstellung ist während der gesamten Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevorstehung zulässig. Mit der Anzeige des Wegfalles der Verhinderung des Mitgliedes der Gemeindevorstehung durch die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann erlischt das Mandat der oder des Nachgewählten.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 41 Amtsperiode der Gemeindevorstehung und Nachwahlen
(1) Die Amtsperiode der Gemeindevorstehung beginnt mit Ausnahme jener der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (§ 40 Abs 3 letzter Satz) mit der Ablegung des Gelöbnisses durch zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 8). Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflös…
§ 43 Aufgaben der Gemeindevorstehung
…erforderlichen Zahl der anwesenden Mitglieder außer Betracht (§ 31 Abs 1), wenn das Mandat nicht innerhalb von sechs Wochen durch Nachwahl (§ 41 Abs 2) besetzt wird. 4. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche…