(1) Zur Überprüfung der Kassaführung, der Gebarung und des Rechnungsabschlusses der Gemeinde hat die Gemeindevertretung einen Überprüfungsausschuss einzurichten.
(2) Dem Überprüfungsausschuss obliegt weiters die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die sie durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Eine Prüfung solcher Unternehmungen durch den Überprüfungsausschuss findet nicht statt, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch dazu beruflich befugte Personen gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht der beruflich befugten Personen nach dessen Erstellung dem Überprüfungsausschuss spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 61 Abs 3) vorzulegen.
(3) Für den Überprüfungsausschuss gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 38 mit folgenden Abweichungen:
1. Im Überprüfungsausschuss sind alle Fraktionen der Gemeindevertretung in gleicher Stärke vertreten. Die Gemeindevertretung legt unter Bedachtnahme auf dieses Erfordernis die Größe des Überprüfungsausschusses fest.
2. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, die während der laufenden Amtsperiode der Gemeindevertretung mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 49 Abs 1 beauftragt sind oder waren, können nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Überprüfungsausschusses sein. Sie sind zur Auskunftserteilung einzuladen und haben Auskunft zu geben, wenn von ihnen zu besorgende Aufgaben beraten werden.
3. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung dürfen, sofern die Gemeindevertretung aus mehr als einer Fraktion besteht, nicht derselben Fraktion wie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister angehören. Die Vorsitzführung im Überprüfungsausschuss bleibt bei der Aufteilung der Vorsitzführungen gemäß § 38 Abs 1 vorletzter Satz außer Betracht.
4. Sitzungen des Überprüfungsausschusses haben mindestens halbjährlich stattzufinden. Darüber hinaus hat eine Kassenprüfung bei jedem Wechsel in der Person der Bürgermeisterin bzw des Bürgermeisters oder der Kassenverwalterin bzw Kassenverwalters stattzufinden. Der Überprüfungsausschuss ist auch einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird, und zwar für einen Tag innerhalb von zwei Wochen ab Einbringung dieses Verlangens.
5. Die Sitzungen des Überprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Die Überprüfung durch den Überprüfungsausschuss hat dahin zu erfolgen, ob
1. der Voranschlag eingehalten wurde;
2. die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Gemeindeverwaltung beachtet und besonders bei der Vergabe von Aufträgen vorschriftsmäßig vorgegangen wurde;
3. einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;
4. der buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt;
5. die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig ist.
(5) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist mit einer Äußerung der Bürgermeisterin bzw des Bürgermeisters und der Kassenverwalterin bzw des Kassenverwalters der Gemeindevertretung vorzulegen, die die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat. Bei einer Kassenprüfung aus Anlass des Wechsels in der Person der Bürgermeisterin bzw des Bürgermeisters oder der Kassenverwalterin bzw des Kassenverwalters ist auch der oder dem Abgetretenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Werden von der Gemeinde einzelne Förderungen oder Subventionen im Ausmaß von mehr als 0,3 % der Einzahlungen aus der operativen Gebarung abzüglich der Interessentenbeiträge des aktuellen Voranschlages gewährt, ist der von der geförderten bzw subventionierten Person gegenüber der Gemeinde zu erbringende Nachweis über die widmungskonforme Verwendung dem Überprüfungsausschuss zur Verfügung zu stellen.
(7) Das Gemeindeamt hat den Überprüfungsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm zukommenden Aufgaben zu unterstützen. Dem Überprüfungsausschuss ist volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 61 Überprüfungsausschuss
…vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht der beruflich befugten Personen nach dessen Erstellung dem Überprüfungsausschuss spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 61 Abs 3) vorzulegen. (3) Für den Überprüfungsausschuss gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 38 mit folgenden Abweichungen: 1. Im Überprüfungsausschuss sind alle Fraktionen…
§ 76 In- und Außerkrafttreten
… 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang. (3) Abweichend von Abs 1 und 2 finden auf die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018, Anwendung…
§ 6 Organe der Gemeinde
…oder der Bürgermeister (§§ 44 bis 50); 4. die von der Gemeindevertretung gebildeten Ausschüsse (§ 38), jedenfalls jedoch einen Überprüfungsausschuss (§ 61). (2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 54 gebildete Verwaltungsgemeinschaft. (3) Nähere Bestimmungen zu diesen Organen, ihren Befugnissen und…
§ 38 Ausschüsse
…kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit derselben Zahl an Mitgliedern wie die Gemeindevorstehung bilden. Verpflichtend sind einzurichten: 1. in allen Gemeinden ein Überprüfungsausschuss (§ 61); 2. in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein Ausschuss für Bau- und Raumordnungsangelegenheiten sowie ein Ausschuss für Vergabeangelegenheiten im Sozial- und Wohnungswesen…