(1) Jede Gemeinde hat folgende Organe:
1. die Gemeindevertretung (§§ 22 bis 37);
2. die Gemeindevorstehung (§§ 39 bis 43);
3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§§ 44 bis 50);
4. die von der Gemeindevertretung gebildeten Ausschüsse (§ 38), jedenfalls jedoch einen Überprüfungsausschuss (§ 61).
(2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 54 gebildete Verwaltungsgemeinschaft.
(3) Nähere Bestimmungen zu diesen Organen, ihren Befugnissen und Aufgaben enthalten der 3. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes. Ergänzende Bestimmungen können sich auch aus anderen Verwaltungsvorschriften ergeben.
(4) In Gesetzen können weitere Gemeindeorgane vorgesehen werden.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 76 In- und Außerkrafttreten
… 1 letzter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 im Verfassungsrang. (3) Abweichend von Abs 1 und 2 finden auf die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018, Anwendung…