(1) Jede Gemeinde hat folgende Organe:
1. die Gemeindevertretung (§§ 22 bis 37);
2. die Gemeindevorstehung (§§ 39 bis 43);
3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§§ 44 bis 50);
4. die von der Gemeindevertretung gebildeten Ausschüsse (§ 38), jedenfalls jedoch einen Überprüfungsausschuss (§ 61).
(2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 54 gebildete Verwaltungsgemeinschaft.
(3) Nähere Bestimmungen zu diesen Organen, ihren Befugnissen und Aufgaben enthalten der 3. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes. Ergänzende Bestimmungen können sich auch aus anderen Verwaltungsvorschriften ergeben.
(4) In Gesetzen können weitere Gemeindeorgane vorgesehen werden.
(5) Organwalter von Gemeindeorganen (Abs 1 und 4) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.
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